Fakten zur Betriebsrente

Entlastung bei den Krankenversicherungsbeiträgen auf Betriebsrenten

1. Wer wird entlastet?

Entlastet werden alle Empfängerinnen und Empfänger von Betriebsrenten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, sowie Empfängerinnen und Empfänger von Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Bei den Beiträgen für die Pflegeversicherung ändert sich nichts.

2. Wie funktioniert die Entlastung?

Bisher gibt es eine Freigrenze für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, die an die Entwicklung der Durchschnittseinkommen gekoppelt ist. Wessen Betriebsrente unterhalb der Freigrenze liegt, der muss keinen Beitrag bezahlen. Wer darüber liegt, muss seine gesamte Betriebsrente verbeitragen. Im Jahr 2019 liegt die Freigrenze bei 155,75 Euro, im Jahr 2020 wird sie bei 159,25 Euro liegen. Diese Freigrenze wird durch einen Freibetrag ergänzt. Wessen Betriebsrente geringer ist, der zahlt auch in Zukunft keinen Krankenversicherungsbeitrag. Wessen Betriebsrente höher ist, für den bleibt dieser Freibetrag in Zukunft beitragsfrei, das heißt nur der Betrag, der oberhalb des Freibetrages liegt, muss verbeitragt werden. Auch der Freibetrag wird in Zukunft im selben Maße angepasst, wie die Durchschnittseinkommen sich verändern.

Beispiel 1: Betriebsrente in Höhe von 160 Euro im Monat

Altes Recht mit Freigrenze in Höhe von 159,25 Euro:

Es müssen 160 Euro verbeitragt werden. Bei einem Beitragssatz von 15,5 % sind das 24,80 Euro. Der Auszahlbetrag würde durch den Krankenversicherungsbeitrag also auf 135,20 Euro vermindert.

Neues Recht mit Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro:

Es müssen 0,75 Euro verbeitragt werden (160 -159,25). Bei einem Beitragssatz von 15,5 % sind das 0,12 Euro. Der Auszahlbetrag wird durch den Krankenversicherungsbeitrag also auf 159,88 Euro vermindert.

Beispiel 2: Betriebsrente in Höhe von 400 Euro im Monat

Altes Recht mit Freigrenze in Höhe von 159,25 Euro:

Es müssen 400 Euro verbeitragt werden. Bei einem Beitragssatz von 15,5 % sind das 62,00 Euro. Der Auszahlbetrag wird durch den Krankenversicherungsbeitrag also auf 338,00 Euro vermindert.

Neues Recht mit Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro

Es müssen 240,75 Euro verbeitragt werden (400 -159,25). Bei einem Beitragssatz von 15,5 % sind das 37,32 Euro. Der Auszahlbetrag wird durch den Krankenversicherungsbeitrag also auf 362,68 Euro vermindert.

3. Wie hoch ist die Entlastung bei einer monatlichen Rente?

Wer eine Betriebsrente von mehr als 159,25 Euro im Monat bekommt, der wird um rund 25 Euro entlastet. Das entspricht dem Beitrag, der bisher für den Freibetrag bezahlt werden musste. Also 24,68 Euro bei einem Krankenversicherungsbeitrag von 15,5 % für den Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro. Da jeder diese Entlastung bekommt, ist das auch unabhängig von der Höhe der Betriebsrente. Also: Rund 300 Euro Entlastung im Jahr, egal ob die Betriebsrente 200 Euro im Monat oder 2000 Euro im Monat beträgt.

4. Wie hoch ist die Entlastung bei einer Einmalauszahlung?

Betriebsrenten können auch, je nach Vertragsgestaltung, statt in monatlichen Beträgen in einem Einmalbetrag ausgezahlt werden. Bei Einmalauszahlungen wird der Krankenversicherungsbeitrag berechnet, indem der Auszahlungsbetrag rechnerisch auf 120 Monate, bzw. 10 Jahre verteilt wird. Bei einem Auszahlungsbetrag von 120.000 Euro ergibt sich rechnerisch eine monatliche Rente von 1.000 Euro. Daraus wird der Krankenversicherungsbeitrag errechnet. Die Entlastung beträgt deshalb auch hier 300 Euro pro Jahr bzw. insgesamt knapp 3.000 Euro (10x300 Euro). Auch hier ist es egal, wie hoch der Auszahlungsbetrag ist. Auch Betriebsrentner die ihre Einmalauszahlung bereits erhalten haben, profitieren für die Restlaufzeit ihrer Beitragspflicht von dem neuen Freibetrag.